Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

BIRGIT STREHLOW TEXTILE DESIGN –

RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DESIGN-VERTRÄGE UND VERTRAGSANGEBOTE

 

  1. Geltung

 

Die nachstehenden Rahmenbedingungen gelten für alle Design-Verträge und Angebote von Birgit Strehlow Textile Design (nachstehend „BSTD“).

 

  1. Definitionen

 

Im Sinne des Design-Vertrages bezeichnet

 

2.1             „Vorentwurf“ die Darstellung, Skizze, Zeichnung, die Einzel- und Besonderheiten nur angedeutet wiedergibt;

2.2             „Reinzeichnung“ die Darstellung, Skizze, Zeichnung, die Besonderheiten und Einzelheiten erkennen lässt;

2.3.            „Prototyp“ das nach dem Feinentwurf bzw. den Fertigungszeichnungen erstellte Muster- oder Probestück, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht;

2.4             „Fotomuster“ die Vorlage, die in ihrer Äußeren Anmutung exakt dem späteren Serienmuster entspricht und zwar in einer Qualität, die sie für die Verwendung als Prospektfoto geeignet macht;

2.5             „Produktionsmuster“ das abgenommene, zur Serienproduktion freigegebene Muster;

2.6             „Kollektion“ das Sortiment, bestehend aus mehreren unterschiedlichen Modellen;

2.7             „Designprodukt“ jede kreative Leistung, die erbracht wird;

2.8.            „Leistungsphase“ die unterschiedlichen Abschnitte eines Gesamtauftrags;

2.9.            „Musterung“ die Phase der Kollektionserstellung in der Reinzeichnungen an die Lieferanten weitergeleitet werden, Prototypen, Fotomuster und Produktionsmuster bestellt und beurteilt werden bis zur Freigabe des Produktionsmuster.

 

  1. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

 

3.1             Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle das zu gestaltende Produkt betreffenden Informationen, insbesondere von Fertigung, Vertrieb, Handel sowie Zahlen und Ausrichtung des Designs, BSTD über die gesamte Entwicklungsphase unmittelbar und unverzüglich zugänglich gemacht werden. Dazu gehört auch die zeitnahe Beantwortung von E-Mails und Telefonaten.

3.2             Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist BSTD nur auf Grund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet.

 

  1. Vertraulichkeit

 

4.1             BSTD verpflichtet sich, sämtliche ihr im Zusammenhang mit dem Design-Vertrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder die nach den Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwenden.

4.2             BSTD wird durch vertragliche Abreden die für sie tätigen Beschäftigten und Beauftragten verpflichten, dass diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unterlassen.

4.3             Entsprechende Verpflichtungen treffen den Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von BSTD. Dies gilt insbesondere auch für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen- und Modellstudien. Auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung gem. §§ 17 und 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird ausdrücklich hingewiesen.

4.4             Rechte aus der Entwicklungsphase, insbesondere Nutzungsrechte an vorgestellten Entwurfs- Modellvarianten gehen nicht auf den Auftraggeber über.

 

  1. Leistungsfristen

 

5.1             Sind verbindliche Fristen zum Projektabschluss vereinbart, gilt folgendes:

5.2             Ggf. auftretende Verzögerungen infolge mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen.

5.3             Ist die Nichteinhaltung der Frist auf eine erst nach Vertragsabschluss eintretende oder erkennbar werdende höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, unvorhersehbaren Betriebsstörungen oder Ereignissen, die BSTD nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern von BSTD eintreten.

 

  1. Abnahme

 

6.1             Jede Leistungsphase wird gesondert abgenommen.

6.2             Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird.

6.3             Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Vertragsleistungen.

6.4             Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden. Das Kündigungsrecht des Arbeitgebers bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Kündigung durch den Auftraggeber

 

7.1             Wenn nicht in einem separatem Vertrag anders vereinbart, kann der Auftraggeber bis zur vollständigen Erbringung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

7.2             Er kann auch aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kündigen.

7.3             Kündigt der Auftraggeber, so ist BSTD berechtigt,     die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachten Vertragsleistungen incl. der Leistungsphase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt.

7.4             BSTD zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. BSTD ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Prüfung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzeige den Design-Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführten Leistungsphasen zu kündigen.

7.5             Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Sämtliche von BSTD gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Konzepte, Entwürfe und Modelle, sind BSTD unverzüglich zurückzugeben. Von BSTD angefertigte Dateien zu Vertragsleistungen sind vom Auftraggeber zu löschen; die Löschung hat der Auftraggeber auf Wusch zu bestätigen.

 

  1. Gewährleistung und Haftung

 

8.1             Das von BSTD geschaffene Design-Produkt ist nach eigenem Wissensstand eine eigenständige, persönliche, geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit oder Eigenart der dem Design-Produkt zugrunde liegenden Idee oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand kann nicht gegeben werden.

8.2             BSTD haftet nicht für den mit der Vertragsleistung erzielbaren oder wirtschaftlichen Erfolg.

8.3             Infolge der an BSTD übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheiten kann der Auftraggeber aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) keine Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsrechte herleiten.

8.4             Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Design-Produkt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und –Sicherheit, Realisierbarkeit sowie Verkäuflichkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der von BSTD zu erbringenden Leistung im Bereich der Gestaltung liegt.

8.5             Die Haftung von BSTD für andere Schäden, als die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, wenn sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BSTD oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.

8.6             Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

8.7             Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich bei BSTD geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

 

  1. Vergütung

 

9.1.            Vereinbarte Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar nach Vereinbarung oder spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.

9.2.            Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht und haben keinen Einfluss auf die Vergütung.

9.3.            Die Schaffung von Entwürfen ist vergütungspflichtig. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die der Designer zu vertreten hat, werden gesondert berechnet. Weitere Entwürfe sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.

9.4.            Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

9.5.            Der Designer hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig waren. Reisen und die Vergabe von Fremdleistungen sind mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen.

9.6.            Die Vergütung ist bei Ablieferung der Arbeiten nach Rechnungstellung fällig. Bei Ablieferung von Teilarbeiten ist die Vergütung jeweils bei Ablieferung der Teilarbeiten und entsprechender Rechnungstellung fällig. Der Designer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand zu verlangen. Auslagen und Kosten sind mit Rechnungstellung fällig.

9.7.            Nutzt der Auftraggeber Entwürfe erneut oder im größeren Umfang als vertraglich vorgesehen, so ist der verpflichtet, eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

 

 

  1. Schutzrechte

 

10.1           Die Entwürfe, Zeichnungen, Erstschnitte, Prototypen und Dateien von BSTD sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach §2 des Urheberrechtgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. BSTD hat das Recht auf Urhebernennung. Über die Urhebernennung wird mit jeder Auftragsvergabe eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen. Verletzt der Auftraggeber die Vereinbarung zum Recht auf Namensnennung, ist eine Vertragsstrafe zugunsten von BSTD in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung fällig.

10.2           Die Werke von BSTD dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden; mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachten Zweck. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die gesamten Leistungsphasen.

10.3           Entwürfe und Reinzeichnungen von BSTD dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original, noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.

10.4           Bei Verstoß gegen 10.3 ist der Auftraggeber verpflichtet, BSTD eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

10.5           Ist eine Lizenzgebühr und/oder eine erfolgsabhängige Vergütung (z.B. Umsatzbeteiligung) vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Zahlung der Lizenzgebührenzahlung bzw. der erfolgsabhängigen Vergütung an BSTD zurück, ohne dass es dazu einer gesonderten Willenserklärung einer der Vertragsparteien bedarf. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss aller Leistungsphasen aufnimmt und innerhalb von 3 weiteren Monaten nach dem Design-Vertrag hergestellten Produkte zum Verkauf anbietet. Dasselbe gilt auch, wenn der Auftraggeber die Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte endgültig einstellt. Vom Auftraggeber für Leistungen von BSTD eingetragene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen in diesen Fällen gleichfalls auf BSTD über.

10.6           Nutzungsrechte an den Vorentwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Design-Produktes werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs vorbereitet.

10.7           Entstehen während der Vertragszeit des Design-Vertrages bei BSTD schutzfähige Weiterentwicklungen oder Verbesserungen, erwirbt der Auftraggeber daran keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte.

10.8           Lizenzgebühren / erfolgsabhängige Vergütungen sind jeweils zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an BSTD innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende auszubezahlen.

10.9           Über den Umfang der vom Auftraggeber getätigten Nutzungen steht    BSTD ein Auskunftsanspruch zu. BSTD ist berechtigt, die ihr gemeldeten Angaben zur Berechtigung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher das Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt der Auftraggeber, wenn sich seine Auskünfte als unrichtig herausstellen.

10.10         Die Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

  1. Fremdleistungen

 

11.1           BSTD ist berechtigt, etwa zur Auftragserfüllung
notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu BSTD erforderlichenfalls eine schriftliche Vollmacht.

11.2           Werden im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von BSTD abgeschlossen, ist der Auftraggeber verpflichtet, BSTD im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für die Fremdleistung.

 

12.   Herausgabe von Daten

 

12.1           BSTD ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wird dies durch den Auftraggeber gewünscht, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

12.2           Von BSTD zur Verfügung gestellte Datenträger, Dateien und Daten dürfen vom Auftraggeber nur mit Einwilligung von BSTD verändert werden.

12.3           BSTD haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von BSTD ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

 

13.   Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegexemplare

 

13.1           Soll BSTD die Produktionsüberwachung und/oder Musterungsüberwachung durchführen, wird hierüber eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.

13.2           BSTD hat Anspruch auf kostenlose Überlassung eines Exemplars des Produkts, das mit Hilfe ihres Designs hergestellt wurde.

13.3           BSTD hat darüber hinaus Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für das von ihr gestaltete Produkt hergestellt wurde.

13.4           BSTD darf Ablichtungen des aufgrund ihrer Leistungen geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu ihrer Eigenwerbung verwenden.

 

14.   Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

14.1           Erfüllungsort Hamburg.

14.2           Gerichtsstand ist der Sitz von BSTD, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. BSTD ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

15.   Änderungen/ Ergänzungen, Teilunwirksamkeiten

 

15.1           Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform wobei Briefwechsel, Fax oder elektronische Übermittlung durch E-Mail genügt.

15.2           Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks so weit wie möglich verwirklicht.

 

 

    Stand 05-2018